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| Gemäß dem Einzugsgebietsansatz verlangt die
Wasserrahmenrichtlinie ihre Umsetzung in Einzugsgebieten. Umgesetzt wird die
Wasserrahmenrichtlinie von der Wasserwirtschaftsverwaltung, d. h. von den
Wasserbehörden. Die Zuständigkeit der Wasserbehörden richtet sich in
Deutschland und so auch in Mecklenburg-Vorpommern nach politischen Grenzen,
die in aller Regel nicht identisch sind mit den natürlichen oder künstlich
veränderten Einzugsgebietsgrenzen. So sind in Mecklenburg-Vorpommern die
Oberste Wasserbehörde - das Umweltministerium - und ihre Fachbehörde - das
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie - innerhalb der
Landesgrenzen, die Unteren Wasserbehörden - die Staatlichen Ämter für Umwelt
und Natur sowie die Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte -
innerhalb der Grenzen von Landkreisen und Städten zuständig; diese Grenzen
decken sich ausnahmslos nicht mit den Einzugsgebietsgrenzen.
Um dennoch der Forderung der Wasserrahmenrichtlinie nachzukommen, muss
die Wasserwirtschaftsverwaltung ein Gerüst institutionalisierter
Zusammenarbeit der Wasserbehörden über politische Grenzen hinweg schaffen.
In Mecklenburg-Vorpommern ist dies in einem ersten Schritt mit dem "Erlass
zur Umsetzung der
Die Wasserrahmenrichtlinie versteht unter einem oberirdischen
Einzugsgebiet nicht wie bisher in Deutschland üblich jedes Gebiet, aus dem
der gesamte Oberflächenabfluss zu einer Stelle eines Gewässers gelangt,
sondern speziell ein Gebiet, aus dem der gesamte Oberflächenabfluss an einer
Fließgewässermündung ins Meer gelangt. Mecklenburg-Vorpommern hat Anteil an
folgenden Einzugsgebieten im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie:
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| Nach dem Umsetzungserlass bilden die Einzugsgebiete
innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns bestimmte Gebietseinheiten, die
Bearbeitungsgebiete. Die Namen der Bearbeitungsgebiete folgen in der
Regel jeweils ihrem bedeutendsten Fließgewässer:
Somit ist Mecklenburg-Vorpommern in zehn Bearbeitungsgebiete unterteilt. Im Mittel haben die Bearbeitungsgebiete eine Fläche von 2.300 km². Da die Grenzen der Bearbeitungsgebiete oberirdischen Wasserscheiden folgen, ließ sich nicht vermeiden, dass die Bearbeitungsgebietsgröße im Einzelfall von diesem Mittelwert erheblich abweicht: So weist das Bearbeitungsgebiet Oder gerade einmal ein Fläche von 62 km² auf. Eine Darstellung der Bearbeitungsgebiete finden Sie in der untenstehenden Karte.
Die Bearbeitungsgebiete sind eine wesentliche Grundlage der einzugsgebietsbezogenen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie; sie ermöglichen eine - gleichsam institutionalisierte - Verwaltungsgrenzen überschreitende Bewirtschaftung der Gewässer. Für jedes Bearbeitungsgebiet benennt der Umsetzungserlass ein Staatliches Amt für Umwelt und Natur als federführende Behörde. Federführung bedeutet: Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur koordiniert die Zusammenarbeit aller Wasserbehörden, deren Amtsbereich in das Bearbeitungsgebiet fällt oder an ihm Anteil hat. Zu den Wasserbehörden gehören andere Staatliche Ämter für Umwelt und Natur sowie die Unteren Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Das federführende Staatliche Amt stellt ein einheitliches Verfahren bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in dem Bearbeitungsgebiet sicher. Es führt die Arbeitsergebnisse aus Teilgebieten des Bearbeitungsgebietes zu einem Arbeitsergebnis für das Bearbeitungsgebiet zusammen.
Federführend in einem Bearbeitungsgebiet ist jeweils das Staatliche Amt für Umwelt und Natur, dessen Amtsbereich den größten Anteil an dem Bearbeitungsgebiet hat. Danach sind die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur wie folgt den Bearbeitungsgebieten zugeordnet:
Das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Lübz wurde zwischenzeitlich aufgelöst. Mit der Fortschreibung des Umsetzungserlasses wird sein Bearbeitungsgebiet neu zugeordnet werden.
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Bearbeitungs- gebiete |
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| Die Bearbeitungsgebiete haben eine Größe von bis zu 5.200
km². Viele Fragen der Gewässerbewirtschaftung lassen sich bei einer solchen
Flächengröße nicht lösen. Daher unterteilen sich die Bearbeitungsgebiete
gemäß Umsetzungserlass in weitere Gebietseinheiten, die Teilgebiete. Die
Teilgebiete grenzen sich ebenso wie die Bearbeitungsgebiete innerhalb
Mecklenburg-Vorpommerns nach oberirdischen Wasserscheiden ab und stellen
überwiegend Teileinzugsgebiete im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie dar. Ein
Teileinzugsgebiet ist ein Gebiet, aus dem der gesamte Oberflächenabfluss an
einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt.
In der folgenden Tabelle sind die insgesamt 38 Teilgebiete den Bearbeitungsgebieten und den federführenden Staatlichen Ämtern für Umwelt und Natur zugeordnet;
eine Darstellung der Teilgebiete finden Sie in der untenstehenden Karte.
Gemäß Umsetzungserlass setzen die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur die Wasserrahmenrichtlinie in den Teilgebieten um, soweit die Teilgebiete sich in ihrem Amtsbereich befinden. In Teilgebieten, die sich auf die Amtsbereiche mehrerer Staatlicher Ämter für Umwelt und Natur erstrecken, liegt die Verantwortung für die Abstimmung der Bearbeitung mit den beteiligten Staatlichen Ämtern für Umwelt und Natur sowie für die Zusammenführung der Arbeitsergebnisse bei dem Staatlichen Amt für Umwelt und Natur, das im Bearbeitungsgebiet federführend ist.
Um neben den Staatlichen Ämtern für Umwelt und Natur die Unteren Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte, weitere Behörden, Körperschaften und Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen in die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie einzubeziehen, richten die federführenden Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur Arbeitskreise ein. Die Arbeitskreise unterstützen die Umsetzung in den Teilgebieten. Den Arbeitskreisen gehören Vertreter der beteiligten Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur, der im Bearbeitungsgebiet liegenden Landkreise (Wasser- und Naturschutzbehörden), Ämter und ggf. Gemeinden, der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften, der Wasserversorger, der Wasser- und Bodenverbände sowie der Ämter für Landwirtschaft an.
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Teilgebiete | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| Um eine effektive Arbeit in den Arbeitskreisen
sicherzustellen, werden jeweils Teilgebiete zum Gegenstand der
Arbeitskreissitzung gemacht und die Teilnehmer nach den Erfordernissen der
Teilgebiete zugeladen. Dem federführenden Staatlichen Amt für Umwelt und
Natur steht es frei, Sachverständige zu den Arbeitskreissitzungen zuzuziehen
und weitere interessierte Stellen außer den genannten zu beteiligen.
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Arbeitskreise | |||||||||||||||||||||||||||||||||
| Mit den Bearbeitungsgebieten und den Teilgebieten ist eine
institutionalisierte Zusammenarbeit der Wasserbehörden über
Verwaltungsgrenzen hinweg in den Einzugsgebieten innerhalb
Mecklenburg-Vorpommerns gewährleistet. Für die Koordinierung der Umsetzung
der Wasserrahmenrichtlinie über die Grenzen der Einzugsgebiete und die
Grenzen Mecklenburg-Vorpommerns hinaus kommt eine weitere Gebietseinheit zum
Tragen, die die Wasserrahmenrichtlinie selbst ausdrücklich benennt: die
Flussgebietseinheit.
Die Flussgebietseinheit gilt als Haupteinheit für die Bewirtschaftung der Einzugsgebiete. Sie umfasst ein einzelnes Einzugsgebiet oder auch mehrere Einzugsgebiete sowie die Flächen der zugehörigen Küstengewässer. In der Regel bilden mehrere Einzugsgebiete eine Flussgebietseinheit. Dabei kann eine Flussgebietseinheit mehrere benachbarte kleine Einzugsgebiete zusammenfassen oder auch kleine Einzugsgebiete mit einem größeren Einzugsgebiet.
Den Flussgebietseinheiten zugeordnet sind die Küstengewässer. Im Sinne der Wasserrahmenlinie gilt als Küstengewässer die See zwischen der Küstenlinie und einer gedachten Linie, die eine Seemeile vor der Basislinie verläuft. Die Basislinie ist die Linie, von der aus die Staaten ihr Hoheitsgebiet bestimmen (die sogenannte 12-Meilen-Zone). Die Basislinie fällt in der Regel mit der Küstenlinie des Festlandes zusammen, an Meerengen und an Inseln kann sie aber auch in der See oder auf der Küstenlinie der Inseln verlaufen.
In der untenstehenden Karte sind die mecklenburg-vorpommerschen Küstengewässer im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie dargestellt.
Über das Land Mecklenburg-Vorpommern erstrecken sich vier Flussgebietseinheiten:
In der untenstehenden Karte finden Sie eine Darstellung der vier Flussgebietseinheiten in Mecklenburg-Vorpommern. Die Flussgebietseinheit Warnow/Peene (ohne Küstengewässer) nimmt etwa 59 %, die Flussgebietseinheit Elbe etwa 27 %, die Flussgebietseinheit Oder (ohne Küstengewässer) etwa 10 % und die Flussgebietseinheit Schlei/Trave etwa 4 % der Fläche Mecklenburg-Vorpommerns ein.
In allen mecklenburg-vorpommerschen Anteilen der genannten Flussgebietseinheiten ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern für die Koordinierung der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie über die Grenzen der Einzugs-/Bearbeitungsgebiete und die Grenzen Mecklenburg-Vorpommerns hinaus verantwortlich. In der Flussgebietseinheit Warnow/Peene fungiert es als zuständige Behörde, in den Flussgebietseinheiten Schlei/Trave, Elbe und Oder arbeitet es mit den verantwortlichen Behörden außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns zusammen.
Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie stellt durch fachliche Vorgaben ein einheitliches Verfahren bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in den Bearbeitungsgebieten sicher. Es führt die Arbeitsergebnisse aus den Bearbeitungsgebieten der Flussgebietseinheit Warnow/Peene zu einem Maßnahmenprogramm und einem Bewirtschaftungsplan zusammen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens in Mecklenburg-Vorpommern gleicht das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie die Arbeitsergebnisse und Planungen der mecklenburg-vorpommerschen Anteile der Flussgebietseinheiten Schlei/Trave, Elbe und Oder mit den Ergebnissen aus der Flussgebietseinheit Warnow/Peene ab und leitet sie an die verantwortlichen Stellen außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns.
Für die weitaus größte Flussgebietseinheit, an der Mecklenburg-Vorpommern
Anteil hat, die Flussgebietseinheit Elbe, haben die Anrainerbundesländer und
die Bundesrepublik Deutschland eine "Verwaltungsvereinbarung
über die Gründung einer Flussgebietsgemeinschaft für den deutschen Teil der
Elbe"
Mit der Verwaltungsvereinbarung wurden in der Flussgebietsgemeinschaft Elbe Koordinierungsräume eingerichtet, die die Bearbeitungsgebiete der beteiligten Bundesländer umfassen. Die mecklenburg-vorpommerschen Bearbeitungsgebiete Sude und Elde/Müritz gehören zum Koordinierungsraum Mittelelbe/Elde, das Bearbeitungsgebiet Obere Havel zum Koordinierungsraum Havel. Die Federführung im Koordinierungsraum Mittelelbe/Elde hat das Land Sachsen-Anhalt, die Federführung im Koordinierungsraum Havel das Land Brandenburg. Die Mitarbeit in den den Koordinierungsräumen zugeordneten Koordinierungsgruppen nimmt von mecklenburg-vorpommerscher Seite das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie wahr.
Mit der Abstimmung der Wasserrahmenrichtlinienumsetzung in der Flussgebietseinheit Elbe mit den Ländern Tschechien, Polen und Österreich über die Grenze Deutschlands hinweg ist die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe (IKSE) mit ihren Gremien betraut.
Für die Flussgebietseinheiten Schlei/Trave und Oder befand man bisher keinen solchen ausgefeilten Verwaltungsüberbau für notwendig. Mit dem Land Schleswig-Holstein ist eine informelle Zusammenarbeit in der Flussgebietseinheit Schlei/Trave vereinbart, und auch die Zusammenarbeit in der Flussgebietseinheit Oder erfolgt mit den Ländern Brandenburg und Sachsen ohne die Schaffung besonderer Einrichtungen und Gremien. Die Zusammenarbeit wird von mecklenburg-vorpommerscher Seite vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie wahrgenommen. Mit der Abstimmung der Wasserrahmenrichtlinienumsetzung in der Flussgebietseinheit Oder mit Polen und Tschechien ist die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung (IKSO) betraut.
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